(1) (Anm.: entfallen)
(2) Tagesmütter können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes verfügen,
a) | selbständig als Erhalter – als freiberufliche Tagesmutter – oder | |||||||||
b) | als Angestellte bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter (§ 3 Abs. 2) tätig sein. |
(2a) Der Arbeitsplatz einer Tagesmutter/eines Tagesvaters befindet sich gemäß § 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:
a) | in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 42 Abs. 3 oder | |||||||||
b) | in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 42 Abs. 3a. |
(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 lit. a eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
(3a) Tagesmütter/Tagesväter können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tagesmutter/Tagesvater in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tagesmutter‘/,Betriebs-Tagesvater‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 35 Abs. 4 lit. b zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß.
(4) Tagesmütter können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (§ 9) auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.
(5) Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
(6) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010)
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