§ 52 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,

2.

die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter

1.

entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinn des § 33e zur Verfügung steht;

2.

entgegen § 30 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften des § 4 Abs. 2 Sorge trägt.“

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019

In Kraft seit 15.03.2019 bis 13.09.2020
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