(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, | |||||||||
2. | die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter
1. | entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinn des § 33e zur Verfügung steht; | |||||||||
2. | entgegen § 30 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften des § 4 Abs. 2 Sorge trägt.“ |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019
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