Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014
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