(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
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Kommentar zum § 1 StGB von lexlegis
Nulla Poena Sine Lege: (keine Strafe ohne Gesetz)Der Nulla Poena Sine Lege-Grundsatz besagt, dass eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme (z.b.: Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) nur wegen einer Tat verhängt werden darf, wenn diese Tat zur Zeit ihrer Bege... mehr lesen...