Glaubt der Täter die Handlung, die er begangen hat sei gänzlich straflos, so ist von einem direkten Verbotsirrtum die Rede.
Weiß der Täter hingegen, dass seine Tat grundsätzlich strafbar ist, irrt er aber über das Vorliegen eines (nach seiner Vorstellung existierenden) Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, so ist von einem indirekten Verbotsirrtum die Rede.
Entschuldbare Unwissenheit kann nur dann zutreffen, wenn die Kriterien des § 9 Abs 2 StGB nicht vorliegen.