Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
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Kommentar zum § 2 StGB von lexlegis
Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte die NUR durch ein Unterlassen, jedoch nie durch ein Tun begangen werden können. In ihrem Tatbestand findet sich das Wort „unterlassen“. Ein Beispiel wäre das Unterlassen der Hilfeleistung (§ 95 Abs 1 StGB) oder das Imstichlassen e... mehr lesen...