§ 2 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 StGB


Kommentar zum § 2 StGB von lexlegis

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Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte die NUR durch ein Unterlassen, jedoch nie durch ein Tun begangen werden können. In ihrem Tatbestand findet sich das Wort „unterlassen“. Ein Beispiel wäre das Unterlassen der Hilfeleistung (§ 95 Abs 1 StGB) oder das Imstichlassen e... mehr lesen...

§ 2 StGB | 5. Version | 17703 Aufrufe | 26.02.14

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