Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält - wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen schuldig erkannt: 1. Waltraud W***** (zu A/I bis V und D/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und (zu A/VI) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB; 2. Irene L***** (zu B/) des Verbrechens des ... mehr lesen...