Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 05.04.2002 um 21.30 Uhr in Wien, R-Straße in Fahrtrichtung M-Straße, Kreuzung mit der W-straße und der G-gasse als Lenker des Kfz W-84 1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer gültigen inländischen Lenkberechtigung der Klasse B waren. 2.) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,93 mg Alkohol/pro 1 Liter Atemluft) gelenkt. 3.) ... . 4.) ... . 5) während der Dunkelh... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwirklichung des Vergehens des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB darstellt, kann im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR Gradinger, Serie A-328-C) aber auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14696/1996 aber auch etwa VfSlg. 15199/1998, VfSlg. 15293/1998 u.a.) kein Zweifel daran bestehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Erörterung von Sachverhaltselementen im gerichtlichen Strafverfahren schließt eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen einer durch diese verwirklichten Verwaltungsübertretung aus, sondern sind es nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt haben, die nicht zum Gegenstand einer neuerlichen Strafverfolgung gemacht werden dürfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Dagegen liegt aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Fällen, in denen im Zuge einer Fahrt ohne für das gelenkte Kraftfahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Tatbestand des Vergehens gemäß § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB verwirklicht wird, kein Fall einer Scheinkonkurrenz im Sinne der Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14696/1996 vor und ist im Regelfall der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung des § 1 Abs 3 des FSG 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Gerichtsurteil die Alkoholisierung des Beschuldigten tatbestandsbegründend, so darf seit dem Erkenntnis des VfGH vom 5.12.1996, G 9/96 u.a., ein alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges nur dann als Verwaltungsübertretung geahndet werden, wenn das Faktum der Alkoholisierung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Ist also das Faktum des alkoholisierten Lenkens durch das Gerichtsurteil bereits geahndet, liegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß (dem hier noch anzuwendenden) § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begingen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu ahnden. Zufolge der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Subsidiaritätsklausel darf eine Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...