Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (Paragraph 83,) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
§ 94 StGB ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt, das stets nur durch ein Unterlassen, jedoch nie durch ein Tun begangen werden kann.§ 2 StGB hat mit diesem absolut nichts zu tun und ist daher auch nicht damit in Verbindung zu bringen.Bei § 94 StGB hat der Täter die Ve...
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1 Kommentar zu § 94 StGB
Kommentar zum § 94 StGB von lexlegis
§ 94 StGB ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt, das stets nur durch ein Unterlassen, jedoch nie durch ein Tun begangen werden kann.§ 2 StGB hat mit diesem absolut nichts zu tun und ist daher auch nicht damit in Verbindung zu bringen.Bei § 94 StGB hat der Täter die Ve... mehr lesen...