Seit 2016 kann der Tatbestand des § 89 StGB nur noch vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder im Minderrausch (ab 0,8 Promille) verwirklicht werden.
Konkurrenzen:
§ 89 StGB ist gegenüber einer dem Täter zurechenbaren Verletzung oder Tötung (am selben Rechtsgutsträger zum selben Tatzeitpunkt) materiell subsidiär und steht in unechter ungleichartiger Idealkonkurrenz (§ 28 StGB).