§ 89 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Wer invorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den imin § 81 Abs. 1 Z 1 2 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässigumschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

Wer invorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den imin § 81 Abs. 1 Z 1 2 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässigumschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.