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Wer invorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den imin § 81 Abs. 1 Z 1 2 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässigumschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer invorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den imin § 81 Abs. 1 Z 1 2 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässigumschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.