(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
Hallo! Ich muss jetzt etwas ausholen, um die Situation korrekt zu schildern. In einigen Bundesländern steht es aktiven Sanitätern frei sich über eine App für Erste Hilfe Einsätze in ihrer Freizeit zur Verfügung zu stellen (Team Österreich Lebensretter) Hierüber kann die zuständige Leitstelle den... mehr lesen...
Mich wuerde interessieren warum man diesen Paragraphen eingefuehrt hat und aus welcher Geschichte er entstanden ist. Gab es eine alte Version auch schon vor 1974? Danke fuer eure Hilfe. mehr lesen...
1 Kommentar zu § 95 StGB
Kommentar zum § 95 StGB von lexlegis
Die Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 StGB muss "offensichtlich erforderlich sein".Ist für einen Laien erkennbar, dass das vermeintliche Opfer bereits tot ist (Kopf abgetrennt), muss keine Hilfeleistung mehr stattfinden.Allerdings muss der Täter auch in einer für das Opf... mehr lesen...