Norm: StGB §12StGB §83StGB §86
Rechtssatz: Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ?verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Entscheidungstext... mehr lesen...
Gründe: Walter R***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. Dezember 2005 in Wien Josef R***** durch einen Faustschlag gegen das Gesicht, wodurch dieser nach hinten taumelte und mit dem Hinterkopf gegen eine Therme schlug, am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte. Walter R***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des jugendlichen Mitangeklagten Kurt V***** enthält, wurde der am 29. Juni 1984 geborene Patrick S***** - abweichend von der gegen ihn wegen des Verbrechens nach § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage (ON 92) - zu I des Verbrechens (richtig: vgl. Leukauf/Steininger Komm3 RN 42 und Burgstaller in WK2 Rz 75 je zu § 84) der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Ab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 2. Oktober 1980 geborene Nikola T***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB in zwei Fällen (A I und II) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 2. Oktober 1980 geborene Nikola T***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB in zwei Fä... mehr lesen...
Norm: StGB §86 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 86 StGB Verweisungen: Vgl § 83 StGB (Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102595 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00086_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §86
Rechtssatz: Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Mißhandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefaßt werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätigkeiten erschlossen werden. Entscheidungstexte 13 Os 63/93 En... mehr lesen...
Norm: StGB §6 EStGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Eine Prüfung des Adäquanzzusammenhanges ergibt, dass es nicht völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegt, wenn Faustschläge gegen den
Kopf: zu einem Schädelbasisbruch mit einer Subduralblutung und in der Folge zum Tod des Opfers führen. Entscheidungstexte 13 Os 66/92 Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 66/92 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jan K***** (zu I./1) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB, (zu I./2) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, (zu II.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und (zu III.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz I.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und ein... mehr lesen...
Norm: StGB §75 DStGB §86StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den
Kopf: eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb... mehr lesen...
Gründe: Der nunmehr 39-jährige Friedrich W*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu I/1) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, (zu I/2) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (zu II/) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Friedrich W*** (zu I/) am 27.Jänner 1988 in Frauenki... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois K*** auf Grund einer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB gegen ihn erhobenen Anklage des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Mai 1988 (zu ergänzen: in Pettenbach dadurch, daß er) den damals 72-jährigen, in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten und an den Füßen mit "Schlapfen" bekleideten Alois V*** auf einer Wiese mit körperliche... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Dezember 1965 geborene Elektrikergeselle Peter P*** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6.Juni 1987 in Böhlerwerk den Helmut K*** durch Versetzen eines Schlages, wodurch der Genannte mit dem
Kopf: auf den Asphalt der Straße aufschlug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat für immer ein schweres Leiden des Helmut K***, nämlich eine H... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) bekämpften Urteil wurden Alfred H***, Reinhard H***, Karl J*** und Wolfgang K*** (1.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB, H*** und K*** überdies (2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (3.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG und K*** auch noch (4.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. D... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Objektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts verneint bei zwei (wenngleich heftigen) Faustschlägen gegen die Mundpartie eines Erwachsenen, die sichtbar zwar erhebliche, aber noch leichte Verletzungen, jedoch ohne Lockerung von Zähnen hervorriefen und nicht einmal zum Sturz des schwer alkoholsierten Opfers führten, weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, daß derartige Mißhan... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Für die Erfolgszurechnung (Risikozusammenhang und Adäquanzzusammenhang) spielt es keine Rolle, dass der Tod des am Hals gewürgten Opfers nicht durch Ersticken, sondern infolge eines durch Druck auf einen (den 10.Hirnnerv) Hirnnerv im Zuge des Würgens ausgelösten reflektorischen Herzstillstands eingetreten ist. Entscheidungstexte 10 Os 11/87 Entsche... mehr lesen...
Norm: StGB §86StPO §260 Abs1 Z4StPO §270 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 86 StGB normiert kein eigenes Delikts, sondern lediglich einen qualifizierten Fall der Körperverletzung nach § 83 StGB. Entscheidungstexte 10 Os 11/87 Entscheidungstext OGH 28.04.1987 10 Os 11/87 12 Os 99/87 Entscheidungstext OGH 03.09... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner J*** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang "nach § 86 StGB" schuldig erkannt; da diese Strafbestimmung kein eigenes Delikt, sondern lediglich einen qualifizierten Fall der Körperverletzung nach § 83 normiert (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 6 zu § 86), sind allerdings der Formvorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit §§ 270 Abs 2 Z 4, 342 StPO zuwider... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan H*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, "84 Abs. 1", 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Oktober 1984 in Tulln den Milorad M*** durch Zubodenreißen und Versetzen von Tritten gegen den Leib, die eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Riß des Dünndarms und Zerreißungen des Gekröses zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Genannten z... mehr lesen...
Gründe: Der am 6. Februar 1948 geborene Franz H*** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 87 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt. Er hat am 15. Mai 1985 in Wien seinem Bruder Anton H*** durch einen Bruststich mit einem Küchenmesser eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod des Anton H*** zur Folge hatte. Der Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die ankla... mehr lesen...
Norm: StGB §15 AStGB §75 EStGB §76StGB §86StGB §87 Abs2
Rechtssatz: Bei Vorliegen des Tötungsvorsatzes und Nichteintritt der Todesfolge kommen nur die Verbrechen nach §§ 15, 75 oder 76 StGB in Frage. Versuch der (vorsätzlichen oder absichtlichen) Körperverletzung mit Todesfolge ist begrifflich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 11 Os 4/86 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 11 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.März 1953 geborene Gerhard D*** des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 11. Jänner 1985 in Neudörfl, den (Vater seiner Lebensgefährtin) Josef G*** durch Versetzen von heftigen Schlägen mit den Fäusten, einem Sessel, einem Besenstiel und jeweils mit der Schneide zweier Küchenmesser gegen
Kopf: , Ge... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.Jänner 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Edwin A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des Verbrechens des schweren Raubs nach § 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er am 22.September 1983 in Kitzbühel Eva B durch mehrere Schläge mit einem über einen halben Meter langen Eisenrohr auf den
Kopf: vorsätzlich getötet (I) und ihr solcherart mit Gewalt unter Verwen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jugendliche Mechanikerlehrling Johann A des Vergehens der fahr-lässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 21.November 1983 fahrlässig den Tod des Franz B herbeigeführt zu haben, indem er als Lenker eines Kleinmotorrades (bei Dunkelheit) auf einer Landesstraße im Ortsgebiet von Wagna den genannten Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand überholte und dabei streifte, wodurch jener auf die Fahrbahn stürzte, vo... mehr lesen...
Norm: StGB §76StGB §86StGB §143 C
Rechtssatz: Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (§ 76 StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, § 86 StGB) beurteilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde u.a. der am 13.Jänner 1963 geborene Andreas A, der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und ohne festen Unterstand gewesen war, des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Ihm liegt ... mehr lesen...