Hier führt der Täter die für den Tod eines anderen kausale Tathandlung mit Verletzungsvorsatz (Abs 2) oder Misshandlunhsvorsatz (Abs 1) aus (zur Abgrenzung siehe § 83 StGB).
Fahrlässigkeit für den Eintritt des Erfolges genügt:
Führt der Täter durch dieses objektiv sorgfaltswidrige Verhalten (verletzen oder misshandeln) den Tod des Opfers herbei (fahrlässig und objektiv zurechenbar herbei), ist er nach § 86 StGB zu bestrafen.
Handelt der Täter jedoch zu Beginn bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz, ist eine Strafbarkeit nach § 75 StGB in Betracht zu ziehen.