Kommentar zum § 86 StGB

lexlegis am 28.03.2017

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Hier führt der Täter die für den Tod eines anderen kausale Tathandlung mit Verletzungsvorsatz (Abs 2) oder Misshandlunhsvorsatz (Abs 1) aus (zur Abgrenzung siehe § 83 StGB).

Fahrlässigkeit für den Eintritt des Erfolges genügt:

Führt der Täter durch dieses objektiv sorgfaltswidrige Verhalten (verletzen oder misshandeln) den Tod des Opfers herbei (fahrlässig und objektiv zurechenbar herbei), ist er nach § 86 StGB zu bestrafen.

 

Handelt der Täter jedoch zu Beginn bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz, ist eine Strafbarkeit nach § 75 StGB in Betracht zu ziehen.


§ 86 StGB | 2. Version | 3144 Aufrufe | 28.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 86, 28.03.2017
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