§ 86 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Hat die Tat den (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod des Geschädigten zur Folgeherbeiführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2015

Hat die Tat den (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod des Geschädigten zur Folgeherbeiführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.