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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Hat die Tat den (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod des Geschädigten zur Folgeherbeiführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat den (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod des Geschädigten zur Folgeherbeiführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.