Kommentar zum § 83 StGB

lexlegis am 23.01.2017

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Bei Abs 1 handelt der Täter mit Verletzungsvorsatz.

Bei Abs 2 handelt der Täter mit Misshandlungsvorsatz. Misshandlung ist jede (physische) Einwirkung auf den Körper eines anderen, die Unwohlsein herbeiführt, aber als solche allein noch keine Verletzung zur Folge hat (Schupfen, Bein stellen, Schlag in den Magen, Haare ziehen). Die Verletzung bei Abs 2 tritt erst nach einer Misshandlung durch weitere hinzukommende Umstände ein, zum Beispiel wenn das Opfer nach einem Stoß stürzt und sich verletzt. Für den Eintritt der Verletzung genügt Fahrlässigkeit um nach § 83 Abs 2 StGB bestraft werden zu können; entscheidend ist, dass die Tathandlung (Misshandlung) mit Vorsatz ausgeführt wurde.  


§ 83 StGB | 2. Version | 13650 Aufrufe | 23.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 83, 23.01.2017
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