Abs 1 besagt, dass der Täter, der einen objektiven Tatbestand verwirklicht, nur strafbar ist, wenn er ZUM TATZEITPUNKT (dolus superveniens non nocet; Ausnahme: Dauerdelikte), vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln (§ 6 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz für das Verhalten des Täters explizit ein passendes Fahrlässigkeitsdelikt kennt (§§ 80, 88 StGB).
Abs 2 bezieht sich auf die sogenannten Erfolgsqualifikationen des StGB. Der Täter fällt in die darin normierte höhere Strafdroung, wenn er die in der Qualifikation genannten Folgen, zumindest fahrlässig herbeigeführt hat (zb.: § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB).
Erfolgsqualifikationen kennzeichnen sich wie folgt: "Hat die Tat.......zur FOLGE, .....(.höhere Strafdrohung als beim Grunddelikt).