Norm: StGB §16 Abs2 D
Rechtssatz: Das freiwillige und ernstliche Bemühen um Erfolgsabwendung setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StGB §16 Abs2 DStGB §16 Abs2 F
Rechtssatz: Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des § 16 Abs 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Ausführung betrieben hat, wozu unter Umständen auch die (anonyme) Verständigung der Sicherheitsbehörde gehört. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §16 Abs2 AStGB §16 Abs1 D
Rechtssatz: Auch "Putativ" - Rücktritt setzt Freiwilligkeit voraus. Diese liegt nicht vor, wenn die Motivation für den Rücktritt des Anstifters darin liegt, daß die angestiftete Tat für sein Vorhaben sinnlos geworden ist. Entscheidungstexte 13 Os 181/94 Entscheidungstext OGH 24.01.1995 13 Os 181/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 Abs2 D
Rechtssatz: Für einen "Putativ"-Rücktritt nach § 16 Abs 2 StGB reicht bloßes Untätigbleiben - anders als bei einem kausal dadurch bewirkten Unterbleiben der Deliktsvollendung im Sinn des Abs 1 erster Fall - nicht aus (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB 2.Auflage, Anmerkung 4 zu § 16). Entscheidungstexte 10 Os 22/87 Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 22/87 ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 Abs2 D
Rechtssatz: Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also all... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BbStGB §16 Abs1 FStGB §16 Abs2
Rechtssatz: Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder - wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt - er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung... mehr lesen...
Norm: StGB §16 Abs2
Rechtssatz: Kein Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter auf die Vorbereitung eines von ihm noch vor dem erwarteten Eintritt des Erfolges seiner Tat für einen (ungewissen) Zeitpunkt danach ins Auge gefaßten Schadensgutmachung beschränkt. Entscheidungstexte 12 Os 156/75 Entscheidungstext OGH 16.03.1976 12 Os 156/75 ... mehr lesen...