Norm: StGB §13StPO §5 Abs3StPO §133 Abs5StPO §281 Abs1 Z9 litbSMG §28a
Rechtssatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Erich K***** sowie in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beider Angeklagter enthält, wurde Franz S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Erich K***** als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhal... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Roland M***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB erhobenen Anklage - der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 20. März 2010 in Graz 1.) Mimi J***** dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen (erg: nämlich ein Mobilte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saso B***** jeweils eines Finanzvergehens (richtig: jeweils mehrerer Finanzvergehen) „des Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß dem § 13 FinStrG idF BGBl 421/1996" - gemeint: des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG - (I.) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Alkoholmonopols nach §§ 11 zweiter Fall, 44 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen unangefochtenen Schuldspruch des Mitangeklagten Sanyo N*****, der den ihn betreffenden Strafausspruch mit Berufung bekämpft, enthält, wurde Mehaz S***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen una... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Norbert M***** (der diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ließ) und Wolfgang K***** (versehentlich) des "Verbrechens" (richtig: des Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie von März bis September 1999 in Linz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §13StGB §15 C2
Rechtssatz: Die Strafbarkeit von Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) wegen Deliktsvollendung – wobei Unterschiede im Vorsatz oder in anderen Merkmalen bei jedem Täter zu einem anderen Delikt führen können (§ 13 StGB) – beruht bei durch aktives Tun begangenen Erfolgsdelikten in tatsächlicher Hinsicht auch auf der Kausalität ihres Verhaltens für den deliktischen Erfolg. Diese Ursächlichkeit kommt jedenfalls in d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Alfred W***** und Herbert B***** enthaltenden Urteil wurde Karl B***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. August 2002 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Alfred W***** und Herbert B***** als Mittäter dadurch, dass Karl B***** und Herbert B***** den Allessandro R***** festhielten, ihm Stöße versetzten und ihn umringten, während zumindest A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Herbert und Anneliese F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB - Herbert F***** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB - schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Herbert und Anneliese F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB - Herbert F***** als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB - sch... mehr lesen...
Gründe: Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert R*****: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z l, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/1, 3, 4 und 10), des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/I, II und V) und der Vergehen der fahrlässigen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Bogdan K***** und Monika K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie und ein weiterer unbekannter Mittäter in Innsbruck am 8. September 1998 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und ... mehr lesen...
Gründe: Ursula M***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, der Verbrechen des Beischlafs und der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall sowie § 207 Abs 1 StGB, jeweils begangen als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Ursula M***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil, das auch einen unb... mehr lesen...
Norm: StGB §12 CStGB §13
Rechtssatz: Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiede... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §13
Rechtssatz: Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die
Begründung: der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder ... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §14 DStGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon,... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Wenn der die Tat ausführende unmittelbare Täter etwas anderes tut, als den Vorstellungen seiner Beteiligten entspricht, so ist zwischen dem sogenannten quantitativen und dem qualitativen Exzeß zu unterscheiden. Bei ersterem tut der unmittelbare Täter mehr als den Vorstellungen seines Beteiligten entspricht; dieses Mehr kann auch in einer Qualifikation liegen, die von der Schuld des Beteiligten nicht umfaßt ist. Beim q... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BaStGB §13StGB §15 Abs2
Rechtssatz: Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §13
Rechtssatz: Ein nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßter deliktischer Vorsatz (dolus supervenies) schadet nicht. Ein Täter, der an einem von einem anderen herbeigeführten deliktischen Erfolg mit einem nicht auf alle Tatbildmerkmale bezogenen Vorsatz mitgewirkt hat, haftet daher selbst bei nachträglicher Billigung dieses Erfolgs nur im Rahmen seines Vorsatzes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 GStGB §12 BcStGB §13
Rechtssatz: Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §105 DStGB §142 D
Rechtssatz: Tätern, die mit dem Vorsatz handeln, daß die weggenommene oder abgenötigte Sache (hier: Fahrrad) nur vorübergehend gebraucht wird, liegt nicht Raub, sondern Nötigung zur Last. Entscheidungstexte 11 Os 2/90 Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 2/90 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Nach § 13 StGB bestimmt sich die Strafbarkeit jedes Tatbeteiligten nach seiner jeweiligen Schuld. Die strafrechtliche Haftung eines Beitragstäters ist folglich nicht davon abhängig, ob der unmittelbare Täter für die Tat, an deren Ausführung der andere mitwirkt, selbständig strafbar ist. Genug daran, daß die Tat das Versuchsstadium erreicht hat und im Zeitpunkt des Tatbeitrages noch nicht abgeschlossen ist. Wird der Be... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.September 1968 geborene Arbeiter Robert H*** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (nF) und der am 22.Jänner 1970 geborene Maurer Norbert M*** des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (aF) als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat Robert H*** am 22.Juni 1989 in Wien die 17-jährige Natascha P*** mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtig... mehr lesen...
Gründe: Im zweiten Rechtsgang sind der am 31.Jänner 1963 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Christian Roland R*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB. und der am 12.Februar 1965 geborene Hilfsarbeiter Robert Andreas R*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt worden. Darnach haben in de... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §83 ffStGB §142 DStGB §143 D
Rechtssatz: Handelt bei der (gemeinsamen) Ausübung von Gewalt gegen eine Person ein Beteiligter mit Raubvorsatz oder mit Raubvorsatz und Verletzungsvorsatz, ein anderer aber nur mit Verletzungsvorsatz, so hat unabhängig davon, ob dem Opfer die Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden (§ 7 Abs 2 StGB), ersterer ausschließlich Raub, bei Zufügung einer schweren Verletzung Raub auch na... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Oktober 1941 geborene Geschäftsführer Franz K*** des Verbrechens der Untreue nach den §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, in Wien zur Ausführung der vom gesondert verfolgten Gerhard K*** verübten strafbaren Handlungen, welcher 1981 bis 1984 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wiss... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (§ 13 StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters). Entscheidungstexte 11 Os 36/87 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 1.April 1957 geborene beschäftigungslose Silvia W*** und der am 27.September 1959 geborene Musiker Erwin S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 2.September 1985 in Kamperkogel, Bezirk Wolfsberg in Gesellschaft als Beteiligte und unter Verwendung einer Waffe dem Adolf Z*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem ihm eine Pistole ange... mehr lesen...