Kommentar zum § 13 StGB

lexlegis am 24.01.2017

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Wer ab dem vollendeten 14 Lebensjahr zum Beispiel einen 9 Jährigen zum Diebstahl bestimmt und dieser ihn dann ausführt, ist nach §§ 12 zweiter Fall, 13, 127 StGB zu bestrafen, auch wenn der unmittelbare Täter gemäß § 4 JGG nicht schuldhaft handelt und straflos ist (Strafunmündigkeit). Gemäß § 13 StGB ist jeder an einer Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen. 
§ 13 StGB | 1. Version | 1530 Aufrufe | 24.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 13, 24.01.2017
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