Wer ab dem vollendeten 14 Lebensjahr zum Beispiel einen 9 Jährigen zum Diebstahl bestimmt und dieser ihn dann ausführt, ist nach §§ 12 zweiter Fall, 13, 127 StGB zu bestrafen, auch wenn der unmittelbare Täter gemäß § 4 JGG nicht schuldhaft handelt und straflos ist (Strafunmündigkeit). Gemäß § 13 StGB ist jeder an einer Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen.