§ 111 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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7 Kommentare zu § 111 StGB


Kommentar zum § 111 StGB von Din

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§ 111 StGB | 0. Version | Aufrufe | 03.05.22

Kommentar zum § 111 StGB von Amicus

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Privatanklagedelikt

Die üble Nachrede ist, genauso wie die Beleidigung, ein Privatanklagedelikt und deshalb auf Verlangen des Opfers zu verfolgen. siehe § 117 Abs 1 StGB mehr lesen...

§ 111 StGB | 1. Version | 6204 Aufrufe | 16.07.19

Kommentar zum § 111 StGB von Amicus

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Ausmaß der Strafhöhe

Ist sie sogar für eine breite Öffentlichkeit (Richtwert 150 Personen) wahrnehmbar, was insbesondere bei Delikten im Internet der Fall ist, erhöht sich das Strafmaß. vgl. § 111 Abs 2 StGB mehr lesen...

§ 111 StGB | 1. Version | 2902 Aufrufe | 16.07.19

Kommentar zum § 111 StGB von Amicus

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Wahrnehmung durch dritte Person

Eine üble Nachrede ist strafbar, wenn sie von zumindest einer dritten Person wahrgenommen werden kann. Rami in WK-StGB III § 111 Rz 7 mehr lesen...

§ 111 StGB | 1. Version | 2785 Aufrufe | 16.07.19

Kommentar zum § 111 StGB von Amicus

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Paradebeispiel

Das Paradebeispiel ist der Vorwurf einer strafbaren Handlung, wobei auch strafrechtlich nicht relevante Verhaltensweisen geeignet sein können, die öffentliche Meinung über eine Person negativ zu beeinflussen und ihre soziale Wertschätzung zu vermindern. Rami in WK-StGB III &s... mehr lesen...

§ 111 StGB | 1. Version | 3139 Aufrufe | 16.07.19

Kommentar zum § 111 StGB von Amicus

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Rufschädigende Charakter­ oder Verhaltensmängel

Eine üble Nachrede im Sinne des § 111 StGB liegt vor, wenn einer Person rufschädigende Charakter­ oder Verhaltensmängel vorgeworfen werden. Kienapfel/Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I4 (2016) 335   mehr lesen...

§ 111 StGB | 1. Version | 2918 Aufrufe | 16.07.19

Kommentar zum § 111 StGB von lexlegis

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Abs 3 ist ein Strafaufhebungsgrund.Es gilt der Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens (siehe § 112 StGB).   mehr lesen...

§ 111 StGB | 2. Version | 4898 Aufrufe | 08.03.17

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297 Entscheidungen zu § 111 StGB


Entscheidungen zu § 111 StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1MRK StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1ABGB StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1StPO StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1Medi StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1 StGB

40

Entscheidungen zu § 111 Abs. 1MedG StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 2 StGB

12

Entscheidungen zu § 111 Abs. 3MRK StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 3MedG StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 3 StGB

19

Entscheidungen zu § 111 Abs. 3Medi StGB


Entscheidungen zu § 111 Abs. 3StPO StGB


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2 Diskussionen zu § 111 StGB


Ruf Schädigung von Harald05 zum § 111 StGB

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Guten Tag ! ich Arbeite als Bademeister ich schildere mal meine Frage mein Chef hat einen Bekannten der bei uns als Gast ist, und mein Chef erzählt ihm das ich auf seiner Abschussliste stehe , Worauf der Freund (Gast) es in der Firma herum erzählt und mir das eigentlich sehr unangenehm ist. Was ... mehr lesen...

§ 111 StGB | 0 Antworten | 2784 Aufrufe | 28.01.19

beleidigende vorwürfe der forenaufsicht von gmx-web.de von piedro zum § 111 StGB

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ich wurde mit der unzutreffenden behauptung wiederholter regelversösse aus dem internetforum von gmx-web.de ausgeschlossen. die regeln sind in diesem forum einsehbar. die unwahre behauptung eines mehrfachen verstosses gegen diese regeln betrachte ich als beleidigung. alle meine beiträge sind ... mehr lesen...

§ 111 StGB | 1 Antwort | 5191 Aufrufe | 23.09.09

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