Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des§ 2 Abs 1 Z 1 LGBl. Nr. 158/75 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 1 LGBl. Nr. 158/75 eine Geldstrafe von ? 30,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 3,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht, im Wesentlichen Verjährung eingewendet und im Übrigen unter Hinweis auf die za... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nach § 2 Abs 1 Z 1 Stmk LGBl 158/1975 wird nach dieser Bestimmung nur dann begangen, wenn die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 111-117 StGB darstellt. Die gerichtlichen Tatbilder der §§ 111, 113 und 115 StGB unterscheiden sich von den landesgesetzlich normierten Ehrenkränkungen in erster Linie dadurch, dass Ehrenkränkungen nicht durch einen Dritten wahrnehmbar sind (im Gegensatz zu Straftaten nach §§ 111 und 113 S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in den Buchstaben a) bis c) umschriebenen Tatbilder des § 1 O.ö. Ehrenkränkungsgesetzes entsprechen - abgesehen von den Publizitätserfordernissen - wörtlich den Delikten gegen die Ehre in den §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB. Da die für die gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB geforderte Mindestpublizität verschieden geregelt worden ist, muß im Hinblick auf die Subsidiarität der Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung streng zwischen den Tathand... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau O R vorgeworfen, sie habe am 9.7.1996 im Zuge eines Schriftsatzes an das Bezirksgericht Landeck und den Landesgendarmerie-kommandanten Brigadier B., Herrn Bez.Insp. S vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens, nämlich der Unkorrektheit und des Amtsmißbrauches beschuldigt sowie diesen auch vorsätzlich durch Worte wie "Blödsinn" u.a. beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung im Sinne des §20 lita und c des Tiroler Landespolizeigesetzes (TLPG) be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Strafantrag gemäß §21 Abs3 TLPG wegen Ehrenkränkung gestellt, ohne daß in diesem Antrag konkret ausgeführt wird, durch welche Äußerungen sich der Antragsteller in seiner Ehre gekränkt fühlt, und wann diese erfolgt sind bzw. er davon Kenntnis erhielt, und wird dieser Antrag innerhalb der sechswöchigen Frist vom Antragsteller nicht präzisiert, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da in einem Strafantrag nach §56 Abs1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt gena... mehr lesen...