§ 113 StGB Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 113 StGB


Kommentar zum § 113 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

§ 113 StGB geht einem Resozialisierungsgedanken nach, wonach jemand, der seine Strafe schon verbüßt hat (oder für den sie bedingt nachgesehen wurde) wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll und es daher auch gerichtlich verboten ist, ihm die Tat, die er begangen h... mehr lesen...

§ 113 StGB | 1. Version | 4658 Aufrufe | 08.03.17

Sie können den Inhalt von § 113 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

33 Entscheidungen zu § 113 StGB


Entscheidungen zu § 113 StGB


Entscheidungen zu § 113 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 113 StGB


§ 113 StGB von SPQR zum § 113 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gilt das auch für den Vorwurf eines erledigten Strafverfahren in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, obwohl das schon erledigt ist? mehr lesen...

§ 113 StGB | 1 Antwort | 2642 Aufrufe | 08.04.16

Sie können zu § 113 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 StGB
§ 114 StGB