Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Gilt das auch für den Vorwurf eines erledigten Strafverfahren in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, obwohl das schon erledigt ist? mehr lesen...
1 Kommentar zu § 113 StGB
Kommentar zum § 113 StGB von lexlegis
§ 113 StGB geht einem Resozialisierungsgedanken nach, wonach jemand, der seine Strafe schon verbüßt hat (oder für den sie bedingt nachgesehen wurde) wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll und es daher auch gerichtlich verboten ist, ihm die Tat, die er begangen h... mehr lesen...