Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 3.10.2004 in Wien, R-straße, entgegen dem § 1 Z 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 35/1987 idgF in Verbindung mit § 56 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer vorsätzlich einen anderen eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitte verstoßenden Verhaltens beschuldi... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes wurde die Verwaltungsbehörde zur Ahndung der §§ 111 Abs 1, Abs 2, 117 Abs 2 StGB nicht zuständig. Beim Übergang der Zuständigkeit von Gericht auf eine Verwaltungsbehörde nach dem Mediengesetz kommt es nicht auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, sondern auf die Abtretung desselben an die Verwaltungsbehörde an. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Mediengesetzes mit 1.1.1982 sind unter Berücksichtigung der geltenden E... mehr lesen...