Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1.Ziffer einsein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2.Ziffer 2ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziffer eins,) zu erreichen.
(3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Absatz eins,) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4)Absatz 4Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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