Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.Wird durch eine im Paragraph 111, oder im Paragraph 113, genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2)Absatz 2Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem Paragraph 111, oder dem Paragraph 113, entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (Paragraph 6,) hätte bewußt sein können.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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