§ 109 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei

1.

er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,

2.

er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder

3.

das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 109 StGB


Kommentar zum § 109 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt.Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren ... mehr lesen...

§ 109 StGB | 2. Version | 15019 Aufrufe | 08.03.17

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1 Diskussion zu § 109 StGB


Störungen vor der Wohnungstür von ArK22612 zum § 109 StGB

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Gruß Euch! Mein Nachbar belästigt uns immer mit starkem Anklopfen bei unserer Wohnungstür, und klagt sich ganz aggressiv wegen Sachen die überhaupt nicht stimmen. Das ist von ihr nur eine Provokation, haben wir aber nicht dagegen reagiert. Da wollte ich fragen ob seine Tat unter § 109 zugeordne... mehr lesen...

§ 109 StGB | 0 Antworten | 2326 Aufrufe | 30.05.17

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