(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
1 Kommentar zu § 105 StGB
Kommentar zum § 105 StGB von lexlegis
Eine durch die Nötigung entstandene Körperverletzung nach § 83 StGB wird vom Tatbildmerkmal "Gewalt" nicht konsumiert und steht in echter Idealkonkurrenz. mehr lesen...