§ 105 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 105 StGB


Kommentar zum § 105 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Eine durch die Nötigung entstandene Körperverletzung nach § 83 StGB wird vom Tatbildmerkmal "Gewalt" nicht konsumiert und steht in echter Idealkonkurrenz. mehr lesen...

§ 105 StGB | 1. Version | 9258 Aufrufe | 23.01.17

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