§ 105 StGB Nötigung

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 105 StGB


Kommentar zum § 105 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Eine durch die Nötigung entstandene Körperverletzung nach § 83 StGB wird vom Tatbildmerkmal "Gewalt" nicht konsumiert und steht in echter Idealkonkurrenz. mehr lesen...

§ 105 StGB | 1. Version | 9175 Aufrufe | 23.01.17

Sie können den Inhalt von § 105 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

814 Entscheidungen zu § 105 StGB


Entscheidungen zu § 105 StGB


Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 StGB

218

Entscheidungen zu § 105 Abs. 1StGB StGB


Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 105 Abs. 2 StGB

33

Entscheidungen zu § 105 Abs. 3 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104a StGB
§ 106 StGB