Gründe: Der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hilmar K***** gegen die Antragsgegnerin G***** als Medieninhaberin, AZ 9a E Vr 5741/00, Hv 3399/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lag eine im Druckwerk „w*****" auf Seite 7 in der Ausgabe Nr 4 Juni/Juli 2000 in der Rubrik „Ladstätters Medienkommentare" veröffentlichte Abbildung zugrunde, die den von Frauen und Kindern umringten Antragsteller mit einer Adjustierung zeigt, die an die nationalsozialistische Uniform der ... mehr lesen...
Norm: StGB §111 Abs1StGB §111 Abs2MedG §1 Abs1 Z1MedG §1 Abs1 Z12MedG §41 Abs2
Rechtssatz: Wird eine strafbare Handlung (hier das Vergehen der üblen Nachrede nach §111 Abs 1 und 2 StGB) durch den Inhalt eines Massen-E-Mails begangen, liegt ein Medieninhaltsdelikt vor, für das das Landesgericht sachlich zuständig ist (§ 41 Abs 2 MedienG). Entscheidungstexte 7 Bl 121/07y Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die anlässlich der Beweiswiederholung angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes richtig sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tats... mehr lesen...
Norm: StGB §111 Abs1StGB §111 Abs2
Rechtssatz: Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind - wie sich aus seiner Beweiswürdigung eindeutig ergibt - in der Richtung zu verstehen, daß am 3. September 1987 eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten W*** stattgefunden hat, daß aber auf Grund der divergierenden und das Berufungsgericht nicht überzeugenden Aussagen nicht festgestellt werden konnte, ob es bei der Auseinandersetzung a... mehr lesen...
Gründe: I. Evelyne K*** wurde mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 4. November 1987 von der Privatanklage, am 10. November 1986 in Wien in einem im Massenherstellungsverfahren vervielfältigten Rundschreiben des Vereins "A***" die Privatankläger Gerhard N*** und Ingeborg V*** durch verschiedene Vorwürfe eines unehrenhaften Verhaltens bzw. verächtlicher Eigenschaften geziehen und hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, im Hinblick ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z3MedienG §1 Abs1 Z4StGB §111 Abs2
Rechtssatz: Ein an siebenhundert bis achthundert Vereinsmitglieder übersendetes, hektographiertes Rundschreiben ist ein "Druckwerk" im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 MedG. Entscheidungstexte 13 Os 24/89 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 24/89 Veröff: EvBl 1989/146 S 568 = SSt 60/20 = MR 1989,128 ... mehr lesen...
Norm: StGB §111 Abs2
Rechtssatz: Die erste und die zweite Tatqualifizierung (Druckwerk und Rundfunk) sind der dritten Qualifikationsform ("sonst auf eine Weise begangen") gleichberechtigt an die Seite gestellt. Entscheidungstexte 13 Os 24/89 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 24/89 Veröff: SSt 60/20 = EvBl 1989/146 S 568 = MR 1989,128 ... mehr lesen...
Norm: StGB §111 Abs2
Rechtssatz: Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des § 111 Abs 2 StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 4 MedG, welche auf den Begriff des Medienwerks verweist. Das Medienwerk wiederum muß gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedG zur Verbre... mehr lesen...
Norm: StGB §111 Abs2
Rechtssatz: Die dritte Qualifikationsnorm ist als eine Generalklausel anzusehen und erfaßt alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede, etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfalls mit großer Streuung verbreitet wird. Entscheidungstexte 13 Os 24/89 Entscheidungstext OGH 30.... mehr lesen...
Gründe: Im oben bezeichneten Verfahren befand sich Margit P*** eine Zeitlang in Untersuchungshaft; von dort aus richtete sie an einen im selben Gefangenenhaus angehaltenen anderen Untersuchungshäftling einen sogenannten "Hausbrief". Im Rahmen der Überwachung ihres Briefverkehrs machte der Untersuchungsrichter sieben Textzeilen dieses Schreibens unleserlich; erst danach wurde der Brief an den Adressaten weitergeleitet. Unter anderem dagegen erhob die Beschuldigte "gem. § 113 StPO .... mehr lesen...