§ 115 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 115 StGB


Entrüstungsbeleidigung von Michael150 zum § 115 StGB

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Ich studier zurzeit an der Uni Wien und hätte eine Frage zur §115 und zur Entrüstungsbeleidigung: Person A und B parken sich gemeinsam auf einem öffentlichen Parkplatz ein. Person C (welche im Halteverbot steht und nach einem Parkplatz sucht) erhebt Anspruch auf diesen Parkplatz und keift Pers... mehr lesen...

§ 115 StGB | 1 Antwort | 6976 Aufrufe | 29.10.13

Frage zu: § 115 StGB von Gerlinde Grillnberger zum § 115 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Sehe ich demnach richtig, dass ich die Möglichkeit habe Anzeige zu erstatten, wenn mir jemand in einem Lokal mit Absicht eine befüllte Bierflasche hinten verkehrt in die Hose steckt, sodass mir das Bier hinten die Hose runterläuft? (Das genau ist mir heute passiert ohne auch nur ein Wort mit der ... mehr lesen...

§ 115 StGB | 0 Antworten | 4479 Aufrufe | 13.09.08

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