Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsWer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
1.Ziffer einseine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder
2.Ziffer 2eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Absatz eins, oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Absatz eins, ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 107c ist der sogenannte "Mobbingparagraph".Für die Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2 StGB) nach § 107c Abs 2 StGB sind insbesondere die Regeln der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges (siehe § 6 StGB) zu beachten.
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1 Kommentar zu § 107c StGB
Kommentar zum § 107c StGB von lexlegis
§ 107c ist der sogenannte "Mobbingparagraph".Für die Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2 StGB) nach § 107c Abs 2 StGB sind insbesondere die Regeln der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges (siehe § 6 StGB) zu beachten. mehr lesen...