§ 107c StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,

1.

eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder

2.

eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 107c StGB


Kommentar zum § 107c StGB von lexlegis

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§ 107c ist der sogenannte "Mobbingparagraph".Für die Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2 StGB) nach § 107c Abs 2 StGB sind insbesondere die Regeln der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges (siehe § 6 StGB) zu beachten. mehr lesen...

§ 107c StGB | 1. Version | 3655 Aufrufe | 08.03.17

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