Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Franz W***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wurde Letztere mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. August 2009, GZ 17 Hv 39/05v-24, zur Zahlung von Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Nach dem Inhalt des Spruchs (I./) wurde durch die Veröffentlichung von Texten in der Tageszeitung „K*****“ in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller jeweils der objektiv... mehr lesen...