(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Bereiche der Grundausbildung der erste Teil.
(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
Modul 1: | Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6) |
Modul 2: | Allgemeine Grundausbildung (§ 7) |
Modul 3: | Besondere Grundausbildung (§ 9) |
Eine Anrechnung von anderweitigen Ausbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten auf die Grundausbildung ist bei der Dienstbehörde zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls dem Ansuchen auf Zulassung zur Grundausbildung beizulegen.
Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.
(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen werden.
(2) Personen, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einführung neuer Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (§ 6) herangezogen werden, haben folgende Aufgaben:
1. | das Erstellen bzw. Aktualisieren von informativen Unterlagen (insbesondere Skripten) und | |||||||||
2. | das Abhalten von Vorträgen im Rahmen des Einführungstages. |
(3) Personen, die im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung zur Abhaltung von Kursen herangezogen werden, haben vor allem folgende Aufgaben:
1. | das Erstellen bzw. Aktualisieren von Lernunterlagen (insbesondere prüfungsrelevante Skripten), | |||||||||
2. | das Unterrichten in den Kursen und, | |||||||||
3. | wenn sie bestellte Dienstprüferinnen/Dienstprüfer sind, das Prüfen der Bediensteten, die am Ausbildungskurs teilgenommen haben. |
(4) Die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der all-gemeinen Grundausbildung ist angemessen abzugelten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
(1) Alle neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten sind verpflichtet, den Einführungstag für neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu absolvieren. Dabei sollen ihnen die Grundlagen der Landesverwaltung sowie die Grundsätze des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vermittelt werden. Die Einladung zur Teilnahme erfolgt von Amts wegen.
(2) Darüber hinaus haben die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter für eine ausreichende Einführung neuer Bediensteter in ihren Aufgabenbereich sowie die sonstigen dienstlichen Erfordernisse zu sorgen.
(3) Für Bedienstete der Gehaltsklassen 1 bis 3 ist mit dem Besuch des Einführungstages die dienstliche Ausbildung abgeschlossen.
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die allgemeine Grundausbildung zu absolvieren.
(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden folgende Ausbildungskurse angeboten:
1. | Ausbildungskurs I: für Bedienstete der Gehaltsklassen 4 bis 9 der Wirkungsbereiche „Technik/Handwerk“ und „Fachdienste“; | |||||||||
2. | Ausbildungskurs II: für Bedienstete der Gehaltsklassen 4 bis 9 des Wirkungsbereiches „Allgemeine Verwaltung“; | |||||||||
3. | Ausbildungskurs III: für Bedienstete ab der Gehaltsklasse 10 der Wirkungsbereiche „Allgemeine Verwaltung“ (ausgenommen „Rechtskundiger Verwaltungsdienst“), „Technik/Handwerk“ und „Fachdienste“; | |||||||||
4. | Ausbildungskurs IV: für Bedienstete des „Rechtskundigen Verwaltungsdienstes“ ab der Gehaltsklasse 10 des Wirkungsbereiches „Allgemeine Verwaltung“. |
(4) Die Ausbildungskurse der allgemeinen Grundausbildung umfassen die in der Tabelle ersichtlichen Inhalte und Stundenzahlen. Wenn der Ausbildungsbedarf sich ändert, können die Inhalte sowie die -Stundenzahl entsprechend abgeändert oder ergänzt werden. Die prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl darf dabei um höchstens 30 % verändert werden.
Inhalte: | Kurs I | Kurs II | Kurs III | Kurs IV |
Behördenorganisation | X | X | X | X |
Verfassungsrecht | X | X | X | X |
Dienstrecht | X | X | X | X |
Arbeitsunfallverhütung* | X |
|
|
|
Verfahrensrecht |
| X | X | X |
Finanzrecht |
| X | X | X |
Haushaltsrecht |
| X | X | X |
Kostenrechnung |
| X | X | X |
Rechtschreibetraining* |
| X |
|
|
Europarecht |
|
| X | X |
Verwaltungsmanagement |
|
| X | X |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
|
| X | X |
Projektmanagement |
|
| X | X |
Vertiefung: Vergaberecht, Verhandlungsteams*, Normenwesen, Verfahrensrecht, Verwaltungsstrafrecht |
|
| X |
|
Prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl | 16 | 54 | 114 | 80 |
Prüfungsurlaub in Werktagen | 3 | 8 | 10 | 10 |
* nicht prüfungsrelevant
Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den ihrer/seiner Verwendung entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen eingeladen. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.
(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass der/dem Bediensteten das erforderliche Wissen in fachlicher und persönlicher Hinsicht vermittelt wird. Insbesondere ist dabei der Besuch von Seminaren, die von der Landesverwaltungsakademie angeboten werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit im Fachgebiet auch durch Vertiefung und Spezialisierung unterstützt werden, indem z. B. die Durchführung von Projekten, die auch interdisziplinär sein können, gefördert wird.
(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.
(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach anderen Rechtsvorschriften zwingend in anderer Weise abzulegen ist.
(1) Für alle Fachgebiete der allgemeinen Grundausbildung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer zu bestellen.
(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Dienstprüferinnen/ Dienstprüfern bestellt werden.
Die Dienstprüfung kann schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.
(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Personen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser Personen ist mit der organisatorischen Leitung des Prüfungsablaufs zu betrauen.
(3) Die Dienstprüferinnen/Dienstprüfer haben die Leistungen in ihren Prüfungsfächern zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter zur Feststellung der Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Die Verwendung von Hilfsmitteln aller Art ist bei sonstiger Ungültigkeit der gesamten Prüfung unzulässig.
(2) Für die betreffenden Prüfungsfächer hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, zu erfolgen. Bei mehr als 50 Prozent der erreichbaren Punkte ist ein Prüfungsfach bestanden, bei mehr als 80 Prozent der erreichbaren Punkte mit Auszeichnung bestanden. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Prüfungsverfahren in einem Prüfungsfach fehlerhaft war, ist die Prüfung einer Dienstprüferin/einem Dienstprüfer dieses Faches zur Kontrolle und allfälligen Korrektur des Prüfungserfolges vorzulegen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. | den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | die Prüfungsfächer und deren Einzelbeurteilung mit den Namen der jeweiligen Dienstprüferinnen/Dienstprüfer, | |||||||||
3. | die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 25 Abs. 7 St. L-DBR, | |||||||||
4. | sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen), | |||||||||
5. | bei mündlicher Prüfung das Datum und die Unterschriften der Dienstprüferinnen/Dienstprüfer, bei schriftlicher Prüfung das Datum und die Unterschrift der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz der betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfer. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Es ist bei mündlicher Prüfung von allen Dienstprüferinnen/Dienstprüfern zu unterfertigen, bei schriftlicher Prüfung von der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz zusätzlich von den betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfern.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.
(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Fachprüferinnen/Fachprüfern bestellt werden.
(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vorzunehmen und es sind die zu verwendenden Lernunterlagen zu -vermerken. Es ist darauf zu achten, dass entsprechend der Verwendung der/des Bediensteten auch Fachgebiete in die Prüfung einbezogen werden, die in Zusammenhang mit ihren/seinen Kernaufgaben stehen. In diesem Protokoll soll unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Äußerung der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten eine Fachprüferin/ein Fachprüfer vorgeschlagen werden.
(2) Unter Vorlage dieses Protokolls hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Zulassung zur Dienstprüfung mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Prüfungstermin im Dienstweg zu beantragen.
(3) Die Dienststellen haben bei der Aufbereitung des Prüfungsstoffes, insbesondere bei der Erstellung der Lernunterlagen, mitzuwirken. Dabei kommt jenen Dienststellen besondere Verantwortung zu, die die Funktion einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde erfüllen.
Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten verfassten Vorbereitungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 1. Anstelle der Klausurarbeit können Hausarbeiten, Projektarbeiten oder ähnliche in ihrer Qualität einer Klausurarbeit entsprechende Arbeiten verfasst werden, die auch interdisziplinär sein können.
(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.
(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein Beisitzer beizugeben. Diese/Dieser hat unterstützende und beratende Funktion. Sie/Er ist berechtigt Fragen zu stellen und zu beobachten, ob die erforderliche fachliche Breite und Tiefe gewährleistet ist.
Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. | den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers, | |||||||||
3. | den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung, | |||||||||
4. | den Erfolg der schriftlichen Prüfung, | |||||||||
5. | den Erfolg der mündlichen Prüfung, | |||||||||
6. | die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR, | |||||||||
7. | sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen), | |||||||||
8. | das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
1. | der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und | |||||||||
2. | der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen | |||||||||
zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen. |
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 1 erster Satz, der §§ 13 und 14 sowie die Einfügung der §§ 11a und 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2012, in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. | Verordnung über die Dienstprüfung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, LGBl. Nr. 177/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2000, |
2. | Verordnung über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und der Lehrmeister, LGBl. Nr. 19/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1986, |
3. | Verordnung über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher, LGBl. Nr. 20/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/1987. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung | |
Anrechenbarkeit externer Qualifikationen | |
Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung | |
Ausbildungstätigkeit | |
2. Teil | |
Modul 1: Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter | |
Modul 2: Allgemeine Grundausbildung | |
Anmeldung zur allgemeinen Grundausbildung | |
Modul 3: Besondere Grundausbildung | |
3. Teil | |
1. Abschnitt | |
Zulassung zur Dienstprüfung | |
Dienstprüferinnen/ Dienstprüfer | |
Durchführung der Dienstprüfung | |
Mündliche Dienstprüfung | |
Schriftliche Dienstprüfung | |
Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis | |
2. Abschnitt | |
Fachprüferinnen/Fachprüfer | |
Vorbereitung der Fachprüfung | |
Schriftliche Fachprüfung | |
Mündliche Fachprüfung | |
Bewertung des Prüfungserfolges | |
Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis | |
3. Abschnitt | |
Prüfungssenat | |
4. Teil | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012