§ 14 StGAV Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,

2.

die Prüfungsfächer und deren Einzelbeurteilung mit den Namen der jeweiligen Dienstprüferinnen/Dienstprüfer,

3.

die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 25 Abs. 7 St. L-DBR,

4.

sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen),

5.

bei mündlicher Prüfung das Datum und die Unterschriften der Dienstprüferinnen/Dienstprüfer, bei schriftlicher Prüfung das Datum und die Unterschrift der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz der betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfer.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Es ist bei mündlicher Prüfung von allen Dienstprüferinnen/Dienstprüfern zu unterfertigen, bei schriftlicher Prüfung von der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz zusätzlich von den betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfern.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

In Kraft seit 30.11.2012 bis 31.12.9999
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