(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. | den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | die Prüfungsfächer und deren Einzelbeurteilung mit den Namen der jeweiligen Dienstprüferinnen/Dienstprüfer, | |||||||||
3. | die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 25 Abs. 7 St. L-DBR, | |||||||||
4. | sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen), | |||||||||
5. | bei mündlicher Prüfung das Datum und die Unterschriften der Dienstprüferinnen/Dienstprüfer, bei schriftlicher Prüfung das Datum und die Unterschrift der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz der betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfer. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Es ist bei mündlicher Prüfung von allen Dienstprüferinnen/Dienstprüfern zu unterfertigen, bei schriftlicher Prüfung von der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz zusätzlich von den betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfern.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
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