(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Die Verwendung von Hilfsmitteln aller Art ist bei sonstiger Ungültigkeit der gesamten Prüfung unzulässig.
(2) Für die betreffenden Prüfungsfächer hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, zu erfolgen. Bei mehr als 50 Prozent der erreichbaren Punkte ist ein Prüfungsfach bestanden, bei mehr als 80 Prozent der erreichbaren Punkte mit Auszeichnung bestanden. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Prüfungsverfahren in einem Prüfungsfach fehlerhaft war, ist die Prüfung einer Dienstprüferin/einem Dienstprüfer dieses Faches zur Kontrolle und allfälligen Korrektur des Prüfungserfolges vorzulegen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
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