§ 13 StGAV Schriftliche Dienstprüfung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Die Verwendung von Hilfsmitteln aller Art ist bei sonstiger Ungültigkeit der gesamten Prüfung unzulässig.

(2) Für die betreffenden Prüfungsfächer hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, zu erfolgen. Bei mehr als 50 Prozent der erreichbaren Punkte ist ein Prüfungsfach bestanden, bei mehr als 80 Prozent der erreichbaren Punkte mit Auszeichnung bestanden. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Prüfungsverfahren in einem Prüfungsfach fehlerhaft war, ist die Prüfung einer Dienstprüferin/einem Dienstprüfer dieses Faches zur Kontrolle und allfälligen Korrektur des Prüfungserfolges vorzulegen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012

In Kraft seit 30.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StGAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StGAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StGAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StGAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StGAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 StGAV
§ 14 StGAV