§ 2 StGAV Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:

Modul 1:

Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)

Modul 2:

Allgemeine Grundausbildung (§ 7)

Modul 3:

Besondere Grundausbildung (§ 9)

 

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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