§ 16 StGAV Vorbereitung der Fachprüfung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vorzunehmen und es sind die zu verwendenden Lernunterlagen zu -vermerken. Es ist darauf zu achten, dass entsprechend der Verwendung der/des Bediensteten auch Fachgebiete in die Prüfung einbezogen werden, die in Zusammenhang mit ihren/seinen Kernaufgaben stehen. In diesem Protokoll soll unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Äußerung der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten eine Fachprüferin/ein Fachprüfer vorgeschlagen werden.

(2) Unter Vorlage dieses Protokolls hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Zulassung zur Dienstprüfung mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Prüfungstermin im Dienstweg zu beantragen.

(3) Die Dienststellen haben bei der Aufbereitung des Prüfungsstoffes, insbesondere bei der Erstellung der Lernunterlagen, mitzuwirken. Dabei kommt jenen Dienststellen besondere Verantwortung zu, die die Funktion einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde erfüllen.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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