§ 18 StGAV Mündliche Fachprüfung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.

(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein Beisitzer beizugeben. Diese/Dieser hat unterstützende und beratende Funktion. Sie/Er ist berechtigt Fragen zu stellen und zu beobachten, ob die erforderliche fachliche Breite und Tiefe gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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