§ 15 StGAV Fachprüferinnen/Fachprüfer

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.

(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Fachprüferinnen/Fachprüfern bestellt werden.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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