(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen werden.
(2) Personen, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einführung neuer Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (§ 6) herangezogen werden, haben folgende Aufgaben:
1. | das Erstellen bzw. Aktualisieren von informativen Unterlagen (insbesondere Skripten) und | |||||||||
2. | das Abhalten von Vorträgen im Rahmen des Einführungstages. |
(3) Personen, die im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung zur Abhaltung von Kursen herangezogen werden, haben vor allem folgende Aufgaben:
1. | das Erstellen bzw. Aktualisieren von Lernunterlagen (insbesondere prüfungsrelevante Skripten), | |||||||||
2. | das Unterrichten in den Kursen und, | |||||||||
3. | wenn sie bestellte Dienstprüferinnen/Dienstprüfer sind, das Prüfen der Bediensteten, die am Ausbildungskurs teilgenommen haben. |
(4) Die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der all-gemeinen Grundausbildung ist angemessen abzugelten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
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