§ 19 StGAV Bewertung des Prüfungserfolges

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StGAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StGAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StGAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StGAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StGAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 StGAV
§ 20 StGAV