(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
1. | der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und | |||||||||
2. | der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen | |||||||||
zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen. |
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
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