§ 21 StGAV Prüfungssenat

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung

1.

der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und

2.

der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen

zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen.

(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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