(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.
(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach anderen Rechtsvorschriften zwingend in anderer Weise abzulegen ist.
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