§ 9 StGAV Modul 3: Besondere Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.

(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass der/dem Bediensteten das erforderliche Wissen in fachlicher und persönlicher Hinsicht vermittelt wird. Insbesondere ist dabei der Besuch von Seminaren, die von der Landesverwaltungsakademie angeboten werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit im Fachgebiet auch durch Vertiefung und Spezialisierung unterstützt werden, indem z. B. die Durchführung von Projekten, die auch interdisziplinär sein können, gefördert wird.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StGAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StGAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StGAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StGAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StGAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 StGAV
§ 10 StGAV