§ 9 StGAV Modul 3: Besondere Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.

(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass der/dem Bediensteten das erforderliche Wissen in fachlicher und persönlicher Hinsicht vermittelt wird. Insbesondere ist dabei der Besuch von Seminaren, die von der Landesverwaltungsakademie angeboten werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit im Fachgebiet auch durch Vertiefung und Spezialisierung unterstützt werden, indem z. B. die Durchführung von Projekten, die auch interdisziplinär sein können, gefördert wird.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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