§ 17 StGAV Schriftliche Fachprüfung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten verfassten Vorbereitungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 1. Anstelle der Klausurarbeit können Hausarbeiten, Projektarbeiten oder ähnliche in ihrer Qualität einer Klausurarbeit entsprechende Arbeiten verfasst werden, die auch interdisziplinär sein können.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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