Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den ihrer/seiner Verwendung entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen eingeladen. Die Teilnahme ist verpflichtend.
0 Kommentare zu § 8 StGAV