§ 4 StGAV Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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