(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.
(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Personen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser Personen ist mit der organisatorischen Leitung des Prüfungsablaufs zu betrauen.
(3) Die Dienstprüferinnen/Dienstprüfer haben die Leistungen in ihren Prüfungsfächern zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter zur Feststellung der Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012
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