Art. 51 St-L-VG Verfahren

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.

(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden

1.

vom Landtag,

2.

von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages,

3.

vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.

(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014LGBl. Nr. 8/2012, 76/2014

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 01.06.2015 bis 15.06.2015

(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.

(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden

1.

vom Landtag,

2.

von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages,

3.

vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.

(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014LGBl. Nr. 8/2012, 76/2014

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