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Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und TilgungAnm.: in der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Fassung LGBl. Nr. 5/2010
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und TilgungAnm.: in der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Fassung LGBl. Nr. 5/2010