§ 11 St-BZG Grundsätzliche Freiheit der Wanderung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.9999

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und TilgungAnm.: in der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 29.01.2010

In Kraft vom 17.03.1998 bis 29.01.2010

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und TilgungAnm.: in der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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